Brandschutzhelfer und Evakuierungsgrundkurs

Durch die Ausbildung als Brandschutzhelfer nach §10 ArbSchG und §22 DGUV Vorschrift 1 wird in praktischen und theoretischen Unterrichtseinheiten das notwendige Wissen vermittelt, um in Ihrem Unternehmen dem Brandschutzbeauftragten kompetent zur Seite zu stehen und ihn in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
In Kooperation mit der Feuerwehr werden neben dem theoretischen Fachwissen auch praktische Übungen, wie beispielsweise die richtige Handhabung mit dem Feuerlöscher in Notfallsituationen demonstriert und selbst durchgeführt.
Ebenso werden Inhalte zum Thema Evakuierung erläutert, die sie als Arbeitnehmer im Notfall in ihrem Unternehmen umsetzen können.

Der Einstieg für alle in den betrieblichen oder privaten Brandschutz:

  • Was ist im Brandfall zu tun?
  • Wie lösche ich richtig?
  • Wie kann ich eine Evakuierung unterstützen?

All das wird von unseren erfahrenen Dozenten in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr in theoretischen und praktischen Inhalten vermittelt.

Termine

Termine auf Anfrage

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) §10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
  1. Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
  2. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz I genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.